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Eidgenössisches Departement des Innern EDIBundesamt für Lebensmittelsicherheit undVeterinärwesen BLVInternationales und TiergesundheitFachinformationNeues Tiergesundheitsrecht der EU (Animal Health Law AHL)Gestützt auf die bilateralen Verträge werden auch für den Export von lebenden Tierenin EU-Mitgliedstaaten die neuen, teilweise strengeren «innergemeinschaftlichenRegeln» gelten. Halter oder Züchter von Ziegen, Hirschen oder Kameliden müssen neuspätestens zwölf Monate im Voraus mit betriebseigenen Gesundheitsüberwachungsprogrammen beginnen, wenn sie solche Tiere exportieren wollen. WichtigeÄnderungen betreffen den Export von Pferden, aber auch von gehaltenen Vögeln, dienicht zum Geflügel gehören. Das schliesst unter anderem auch Brieftauben ein.Das neue EU-Recht gilt seit dem 21. April 2021. Die neuen Bescheinigungsmuster für das«innergemeinschaftliche Verbringen» von lebenden Tieren und «Zuchtmaterial» (Samen, Eizellen undEmbryonen) gelten in der Praxis definitiv ab dem 16. Oktober 2021.Die jeweils anwendbaren Regelungen finden Sie auf der Seite www.blv.admin.ch.Das bisherige Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union besteht aus einer Vielzahlzusammenhängender Rechtsakte. Bislang fehlte jedoch ein übergeordneter Rechtsrahmen zurFestlegung von harmonisierten Grundsätzen. Dieser wurde nun mit der Verordnung EU 2016/429geschaffen (auch „Animal Health Law» AHL, oder „Tiergesundheitsrecht“), die ab dem 21. April 2021gilt. Die Verordnung hat den gleichen Rang wie ein Gesetz in der Schweiz.Das neue Tiergesundheitsgesetz wird straffer und übersichtlicher sein. Im Zentrum steht dieverbesserte Koordination zwischen den Staaten bei der Seuchenüberwachung und -bekämpfung.Die neuen Regelungen betreffen auch die Tierhaltenden in der Schweiz, die weiterhin in die EUexportieren wollen. Wichtige Änderungen betreffen den Export von Pferden, aber auch denGrenzübertritt mit gehaltenen Vögeln, die nicht zum Geflügel gehören, wie zum Beispiel Brieftauben.Halter von Ziegen, Hirschen oder Kameliden, die solche Tiere in die EU exportieren wollen, müssenspätestens ein Jahr vor der (ersten) Ausfuhr mit betriebseigenen Gesundheitsüberwachungsprogrammen beginnen. Das bedeutet u.a., dass die Tiere im Bestand regelmässig auf bestimmteKrankheiten untersucht werden müssen. Zudem dürfen potentielle Exporteure nur noch Tiere ausBetrieben aufnehmen, in denen die gleichen Massnahmen umgesetzt wurden.Für den Grenzübertritt mit Heimtieren gelten die bisherigen Regelungen (Verordnungen EU 576/2013und 577/2013) noch bis 2026.Nicht durch die AHL ersetzt werden die geltenden Regelungen über transmissible spongiformeEnzephalopathien wie die BSE oder die Scrapie/Traberkrankheit der Schafe und Ziegen (VerordnungEG 999/2001), über Zoonosen (Verordnung EG 2160/2003 und RL 2003/99/EG) sowie jene übertierische Nebenprodukte (Verordnung EG 1069/2009 und Verordnung EU 142/2011).Ziel der neuen GesetzgebungDas Tiergesundheitsrecht ist Teil eines Gesamtpaketes, das die Europäische Kommission im Mai2013 vorgeschlagen hat, um die Umsetzung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften für diegesamte Agrar- und Lebensmittelkette zu verbessern. Ziel ist es, Tierseuchen, die auf andere Tiereoder auf den Menschen übertragbar sind, zu bekämpfen oder noch effektiver zu verhüten.1
Die Verordnung EU 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einigerRechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht, AHL, Zusammenfassung)bildet die Basis des neuen Regelungswerkes.Struktur:Teil IPriorisierung und Einstufung der Seuchen, die für die Union von Belang sind, sowieFestlegung der Zuständigkeiten für die Tiergesundheit (Artikel 1 bis 17);Teil IIFrüherkennung, Meldung von Seuchen und Berichterstattung darüber, Überwachung,Tilgungsprogramme und Status „seuchenfrei“ (Artikel 18 bis 42);Teil III Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und Bekämpfung (Artikel 43 bis 83);TeilIV undTeilVIRegistrierung und Zulassung von Betrieben und Transportunternehmern,Verbringungen und Rückverfolgbarkeit von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissentierischen Ursprungs innerhalb der Union (Artikel 84 bis 228 bzw. Artikel 244 bis 248und 252 bis 256);Teil VundTeilVIEingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in dieUnion sowie Ausfuhr solcher Sendungen aus der Union (Artikel 229 bis 243 bzw. Artikel244 bis 246 und 252 bis 256);TeilVIVerbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einemMitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Drittland oder einem Gebiet in einenMitgliedstaat (Artikel 244 bis 256);TeilVIISofortmaßnahmen, die im Seuchennotfall zu treffen sind (Artikel 257 bis 262).Im Artikel 5 werden fünf wichtige Tierseuchen bereits aufgezählt: die Maul- und Klauenseuche, dieklassische sowie die afrikanische Schweinepest, die hochpathogene aviäre Influenza und dieafrikanische Pferdepest. Die weiteren Tierseuchen wurden im Anhang II aufgelistet. Die Liste wurdeauf der Basis von Gutachten gemäss den in den Artikeln 5-7 festgelegten Kriterien nachgeführt. Dieneue Gesetzgebung umfasst somit aktuell insgesamt 63 Tierseuchen, einschliesslich 4Bienenseuchen, 13 Seuchen von Wassertieren und eine Amphibienpilzkrankheit.In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 wurde für jede Tierseuche weiter festgelegt, zuwelcher „Kategorie“ sie gehört, und für welche „Zieltierarten“ und Artengruppen die jeweiligenRegelungen gelten. Es werden dabei fünf Kategorien unterschieden (A–E, vgl. Artikel 1 der VO2018/1882), die vergleichbar sind mit der Einteilung nach der Tierseuchenverordnung (TSV). Seuchender Kategorie A müssen unmittelbar getilgt werden; Seuchen der Kategorie B unterliegenobligatorischen, jene der Kategorie C freiwilligen Ausrottungsprogrammen. Für Seuchen der KategorieD sind Garantien nur im Hinblick auf das Verbringen vorgeschrieben, während Kategorie E Seuchenlediglich überwacht werden müssen. Einige Seuchen sind, abhängig von der Zieltierart, inunterschiedliche Kategorien eingestuft. So entspricht die Kategorie C für die IBR der Rinder inhaltlichder bisherigen Regelung, während die IBR-Garantien für das Verbringen von Kameliden und Hirschen(Kategorie D) neu sind.Zu zahlreichen weiteren Themen werden ergänzende Ausführungsbestimmungen in delegiertenund Durchführungsrechtsakten beschlossen und publiziert.War das bisherige Recht mehrheitlich „vertikal“ nach Tierarten aufgebaut (z. B. Richtlinien über Rinderund Schweine, Schafe und Ziegen, Geflügel, Pferde), so wird das neue Recht eine „horizontale“Themenstruktur aufweisen. Diese umfasst Delegierte Verordnungen z.B. über die Registrierung vonBetrieben und die Kennzeichnung von Tieren, über die Überwachung, Ausrottungsprogramme undSeuchenfreiheit, über Prävention und Bekämpfung, über das Verbringen von Land- bzw. vonWassertieren, über Zuchtmaterial (Samen, Embryonen, Eizellen), oder über Einfuhren aus DrittstaatenDie Suche nach Regelungen für bestimmte Tierarten erfolgt demnach neu über eine fragmentierte,themenorientierte Struktur. Eine Übersicht findet sich hier / AHL: State of play (Januar 2021)F 2019-08-22/250 Stand 16. Oktober 20212/8
Die Änderungen betreffen Schweizer TierhaltendeKünftig müssen Tierhaltende in der Schweiz betriebseigene Überwachungsprogramme durchführen,wenn sie in die EU exportieren wollen. Das betrifft Ziegen, Hirsche und Kameliden im Hinblick auf dieTuberkulose; für Schweine gilt es im Hinblick auf die Brucellose, falls die Tiere nicht so «biosicher»gehalten werden, dass eine mögliche Ansteckung durch Wildtiere ausgeschlossen werden kann. Wersolche Tiere nach dem 21. April (bzw. als Folge der Übergansmassnehmen neu ab dem 18. Oktober)2021 noch in EU-Mitgliedstaaten verbringen will, muss die Massnahmen spätestens ein Jahr vorherimplementieren. Auch für das Verbringen von Equiden und von «gehaltenen Vögeln» (nicht als«Geflügel» geltende Vögel, z. B. Brieftauben) gibt es grundlegende Änderungen (weitereInformationen s. unten im «Anhang»).Anpassungen des Schweizer RechtsZur Aufrechterhaltung der in den bilateralen Verträgen vereinbarten Gleichwertigkeit derTierseuchenregelungen wird der Anhang 11 der veterinärhygienischen und tierzüchterischenMassnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen desLandwirtschaftsabkommens nachgeführt werden müssen.Das schweizerische Tierseuchengesetz ist trotz der Neuerungen weiterhin aktuell und muss nichtangepasst werden.Diverse Kapitel in der Tierseuchenverordnung müssen jedoch überarbeitet werden. Welche diesgenau sein werden, ist Gegenstand laufender Abklärungen.Für das Verbringen von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und denMitgliedstaaten der EU, und auch für Importe aus Drittstaaten, gelten bereits heute die EURegelungen. Sie sind in den Verordnungen über Ein-, Durch- und Ausfuhr (EDAV-Verordnungen)aufgelistet, die auf den 21. April 2021 an das neue EU-Recht angepasst werden müssen.Eine Auswahl wichtiger ergänzender Rechtsakte – Stand September 2021(s. auch delegated and implementing acts)-Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzungder Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriftenbetreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmtegelistete und neu auftretende Seuchen ( für Landtiere und Wassertiere in der gleichen Verordnung).-Durchführungsverordnung (EU) 2020/690 der Kommission Vom 17. Dezember 2019 mitDurchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und desRates hinsichtlich der gelisteten Seuchen, die Überwachungsprogrammen in der Unionunterliegen, des geografischen Geltungsbereichs solcher Programme und der gelisteten Seuchen,für die der Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten festgelegt werden kann.-Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mitDurchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und desRates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung übergelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage vonÜberwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattungdarüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sowie in Bezug auf daselektronische Informationssystem.-Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mitDurchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlamentsund des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status derNichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieserMitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung vonTilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen ( Seuchenstatus Mitgliedstaaten, Zonenoder Kompartimente).-Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzungder Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriftenfür die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen.F 2019-08-22/250 Stand 16. Oktober 20213/8
-Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung derVerordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften fürBetriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeitvon bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern.-Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom 24. März 2021 mitDurchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und desRates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere.-Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzungder Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlichTiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb derUnion. -Diese Verordnung enthält die (u.a. für Pferde, Vögel, Ziegen, Kameliden und Hirsche)geplanten Änderungen für das Verbringen von lebenden Tieren im Verkehr EU Schweiz (Erläuterungen s. unten im Anhang).Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzungder Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassungvon Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und dieTiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmtengehaltenen Landtieren.-Durchführungsverordnung (EU) 2020/999 Der Kommission vom 9. Juli 2020 mitDurchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und desRates hinsichtlich der Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben und der Rückverfolgbarkeit desZuchtmaterials von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden.-Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung derVerordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften fürAquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern.-Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung derVerordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsund Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissentierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union.-Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission vom 11. Februar 2021 über dieGenehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmterWassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des EuropäischenParlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/221/EU.-Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung derVerordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften fürden Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmtenErzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung undHandhabung.-Delegierte Verordnung (EU) 2020/2154 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzungder Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich derTiergesundheits-, Bescheinigungs- und Meldeanforderungen bei Verbringungen vonErzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union.-Es gibt drei Durchführungsverordnungen mit Musterbescheinigungen: s. weiter unten imAnhang.Weitere LinksAnimal Health Law (EU)Expert group on Animal Health (EU)Animal Health Advisory Committee (EU)Legislation on official controlsEU-Recht - EUR-Lex (europa.eu). Beachten Sie, dass- die «konsolidierten» Fassungen nicht immer ganz aktuell und auch nicht «rechtsverbindlich» sind;- noch «nie nachgeführte» Erlasse in der Suche nach konsolidierten Texten nicht erscheinen;- allein die im Amtsblatt der Europäischen Union - EUR-Lex (europa.eu) publizierten Erlasseverbindlich sind.F 2019-08-22/250 Stand 16. Oktober 20214/8
AnhangNeue Regelungen für das Verbringen von lebenden Tieren imVerkehr EU Schweiz (vollumfänglich anwendbar ab dem 16. Oktober 2021) auch zu diesem Thema stehen viele Regelungen bereits in der «AHL»:Verordnung 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte imBereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht, AHL)Struktur AHL:Teil IPriorisierung und Einstufung der Seuchen, die für die Union von Belang sind, sowieFestlegung der Zuständigkeiten für die Tiergesundheit (Artikel 1 bis 17);Teil IIFrüherkennung, Meldung von Seuchen und Berichterstattung darüber, Überwachung,Tilgungsprogramme und Status „seuchenfrei“ (Artikel 18 bis 42);Teil IIIBewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und Bekämpfung (Artikel 43 bis 83);Teil IVundTeil VIRegistrierung und Zulassung von Betrieben und Transportunternehmern,Verbringungen und Rückverfolgbarkeit von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissentierischen Ursprungs innerhalb der Union (Artikel 84 bis 228 bzw. Artikel 244 bis 248und 252 bis 256);Teil VundTeil VIEingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Unionsowie Ausfuhr solcher Sendungen aus der Union (Artikel 229 bis 243 bzw. Artikel 244 bis246 und 252 bis 256);Teil VIVerbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einemMitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Drittland oder einem Gebiet in einenMitgliedstaat (Artikel 244 bis 256);Teil VII Sofortmaßnahmen, die im Seuchennotfall zu treffen sind (Artikel 257 bis 262). die thematischen „Delegierten Verordnungen“ legen jeweils zusätzlicheAnforderungen fest. In folgender Delegierten Verordnung geht es u.a. um die Anforderungen an die Zulassung undRegistrierung bestimmter Betriebe, ausserdem z.B. auch um Vorschriften zur Identifizierung vonKameliden, Hirschen oder Papageien.Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung derVerordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe,in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmtengehaltenen Landtieren und von BruteiernArtikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich(1) Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt inBezug auf:a. für gehaltene Landtiere und für Bruteier registrierte und zugelassene Betriebe;b. Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der nachstehenden gehaltenen Landtiere:i. Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Camelidae und Cervidae (Huftiere);ii. Hunde, Katzen und Frettchen;iii. in Gefangenschaft gehaltene Vögel;iv. Bruteier;v. Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden.F 2019-08-22/250 Stand 16. Oktober 20215/8
Einige Betriebsarten oder Tätigkeiten benötigen für das «innergemeinschaftliche Verbringen»(z.T. neu auch) eine seuchenpolizeiliche Zulassung oder Registrierung, z.B. Tierheime für Hunde,Katzen oder Frettchen, viele Transportunternehmen, Quarantänebetriebe, oder «Auftriebe» vonHuftieren und Geflügel ( Versammeln für einen kurzen Zeitraum», z.B. in einer Sammelstelle, oder imRahmen von Ausstellungen, Sportanlässen usw. Definition s. Art. 4 Ziffer 49 AHL). «GeschlosseneBetriebe» entsprechen den bisherigen «zugelassenen Einrichtungen nach RL 92/65/EWG», z.B.Zoos, wissenschaftliche Institute. Andere Unternehmer wie der «Viehhändler (Export)» sind in denneuen Regelungen nicht mehr vorgesehen.Die Verfahren der Bewilligung und Registrierung die Listen der bewilligten Schweizer Betriebesind entsprechend angepasst worden. Ein Teil der «Blauzungenanforderungen» für das Verbringen von lebenden Tieren und Zuchtmaterialsteht im Anhang V Teil II Kapitel II der Delegierten Verordnung über «Überwachung undSeuchenstatus»:Durchführungsverordnung (EU) 2020/690 der Kommission Vom 17. Dezember 2019 mitDurchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rateshinsichtlich der gelisteten Seuchen, die Überwachungsprogrammen in der Union unterliegen, desgeografischen Geltungsbereichs solcher Programme und der gelisteten Seuchen, für die der Status„seuchenfrei“ von Kompartimenten festgelegt werden kann. Die Detailanforderungen für das Verbringen von Landtieren, die dafürvorgeschriebenen Dokumente und (TRACES-)Meldungen sind aber infolgender Verordnung festgelegt.Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung derVerordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlichTiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union.Zusätzlich zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 wird in dieser delegiertenVerordnung Folgendes festgelegt:a) Vorschriften zum Schutz vor biologischen Gefahren, die für die zum Transport vonLandtieren und Bruteiern verwendeten Transportmittel und Transportbehälter/Container gelten;b) die Höchstfrist für die Schlachtung von gehaltenen Huftieren und gehaltenem Geflügel nachihrer Ankunft auf einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat;c) Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiernzwischen Mitgliedstaaten;d) spezifische Vorschriften für Auftriebe von Huftieren und Geflügel;e) Anforderungen an Veterinärbescheinigungen und Meldungen bei Verbringungen vonLandtieren und Bruteiern zwischen Mitgliedstaaten.Artikel 2 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für:a)b)c)d)e)gehaltene und wild lebende Landtiere und für Bruteier;Betriebe, in denen diese Tiere gehalten oder aufgetrieben bzw. Bruteier produziert werden;Unternehmer, die diese Tiere halten bzw. Bruteier produzieren;Unternehmer, die Landtiere und Bruteier transportieren;die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.(2) Teil II gilt nur für Verbringungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern, die zwischenMitgliedstaaten stattfinden, jedoch mit Ausnahme der Artikel 4 bis 6 und von Artikel 63, diezusätzlich für Verbringungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern innerhalb einesMitgliedstaats gelten.F 2019-08-22/250 Stand 16. Oktober 20216/8
Im (kurzen) TEIL I stehen allgemeine Bestimmungen, z.T. über den TransportTEIL II regelt die «Verbringungen» von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern zwischenMitgliedstaaten, für folgende (Tier-)kategorien: Rinder; Schafe und Ziegen; Schweine; Equiden;Camelidae; Cervidae; Sonstige Huftiere; Geflügel-Bruteier; «Auftriebe» von Huftieren undGeflügel; in weiteren Abschnitten geht es um Primaten; Bienen; Hummeln, Hunde-KatzenFrettchen; sonstige Carnivora; in Gefangenschaft gehaltene Vögel und deren Bruteier;geschlossene Betriebe; Wanderzirkusse und Dressurnummern;. für «Hasentiere» wird es z.B.keine harmonisierten EU-Regelungen mehr geben (weder die Myxomatose noch die Viralehämorrhagische Krankheit der Kaninchen noch die Tularämie sind in der AHL «gelistet»).Auch die Anforderungen an Bescheinigungen und (TRACES-)Meldungen sind in der Verordnunggeregelt. Die Musterbescheinigungen (für den EU-Verkehr mit und die Drittlandeinfuhr von«Produkten», «Landtieren und Zuchtmaterial» sowie «Tieren und Produkten der Aquakultur») werdenaber in drei «Durchführungsverordnungen» stehen. Nach der Übergangsphase bis zum 17. Oktoberwerden die neuen Muster für den EU-Verkehr «auf den 18.10.2021 hin» in TRACES NT (NewTechnology) verfügbar sein. Für einige Tierkategorien steigen die Hürden für den Grenzübertritt massivSo müssen z.B. künftig Ziegen, Kameliden und Hirsche aus Betrieben stammen, die zumindestwährend der letzten 12 Monate vor dem Abgang betriebseigene Tuberkuloseüberwachungsprogramme nach Anhang II der Verordnung durchführen. Die gleichen Anforderungen gelten auch füralle «Zulieferbetriebe», aus denen Tiere eingestallt werden.Ähnliche Anforderungen gelten gemäss Anhang III der Verordnung im Hinblick auf betriebseigeneBrucelloseüberwachungsprogramme als Voraussetzung für das Verbringen von «nicht biosichergehaltenen» Schweinen.Das Verbringen von Pferden muss neu lückenlos in TRACES erfasst werden - unter gewissenUmständen aber lediglich in Intervallen von 30 Tagen. In Artikel 92 der Verordnung ist festgelegt,unter welchen Voraussetzungen die Veterinärbescheinigung für das «Mehrfachverbringen währendmaximal 30 Tagen» gilt. In solchen Fällen kann die TRACES-Meldung an den «letztenBestimmungsort» verschickt werden (der auch der Ausgangsort der Reise sein kann).Für «Geflügel» gilt eine neue Definition «nur noch nach Verwendungszweck» (Art. 4 Ziffer 9 AHL).Die Bedingungen für das Verbringen von «Geflügel» (auch von Tieren zur Schlachtung) bleiben aberähnlich wie bisher.Enten und Gänse müssen jedoch künftig vor dem Versand gemäss Art. 34 Abs. (1) Bst g, bzw.Anhang IV der Verordnung auf HPAI untersucht werden.Einschneidende Änderungen gibt es für die (vom «Geflügel» abgegrenzten) «in Gefangenschaftgehaltenen Vögel» (Definition nach Art. 4 Ziffer 10 AHL):- die Zusatzgarantien für Länder mit dem Status «frei von Newcastle-Krankheit und nicht impfend»gelten künftig auch für alle Hühnervögel (Galliformes), die nicht zum «Geflügel» gehören.- neu braucht es für jedes grenzüberscheitende Verbringen eine Veterinärbescheinigung,Ausnahmen sind nach Art. 71 lediglich unter definierten Bedingungen für die Rückkehr vonAusstellungen oder die Rückkehr von Flugschauen mit Raubvögeln vorgesehen. Für denGrenzübertritt mit Brieftauben, die nach dem Freilassen zurückfliegen ist eine Änderung derVerordnung im Hinblick auf eine Ausnahme in Vorbereitung;- Papageienvögel (Papageien und Sittiche) müssen für den Grenzübertritt in jedem Fall identifiziertsein (z.B. mit einem Fussring oder einem injizierbarem Transponder;- Tauben müssen als Voraussetzung für den Grenzübertritt gegen «Newcastle-Krankheit» geimpftworden sein (als «Geflügel» - z.B. für die Fleischproduktion, müssen sie jedoch dieZusatzgarantien für «nicht impfende Länder» erfüllen, und dürfen damit nicht geimpft sein);- auch wenn das neue EU-Recht für «Heimtiere» erst ab dem 21.4.2026 gelten wird, kommenbereits heute nur folgende «Vögel» als Heimtiere in Frage: Exemplare von Vogelarten ausserHühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner undLaufvögel (Ratitae); somit können letztere auch dann nicht zu «erleichterten Heimtierbedingungen»reisen, wenn sie « aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden ».F 2019-08-22/250 Stand 16. Oktober 20217/8
Die Bedingungen für das Verbringen von «Tieren der Aquakultur» stehen in derDelegierten Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung derVerordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- undBescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischenUrsprungs aus Wassertieren innerhalb der Union . Die neuen Musterbescheinigungen für das «innergemeinschaftlicheVerbringen» und die Einfuhr aus Drittländern werden in dreiDurchführungsverordnungen publiziert.New model certificates for movements of consignments within the Union and entry into the UnionAb dem 16. Oktober 2021 stehen für das «innergemeinschaftliche Verbringen» nur noch jeneMuster in TRACES-NT (New Technology) zur Verfügung.“IA FOOD” enthält die Musterbescheinigungen für alle Lebensmittel aus Drittstaaten, u.a. auchGelatine, Kolostrum, Mägen-Därme, Fleischextrakte, Insekten und lebende Fische, Krebstiere,Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, (Meeres-)schnecken. Nur wenige Muster betreffen den «EUVerkehr», z.B. für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb, die Notschlachtung ausserhalbdes Schlachtbetriebs, das Verbringen von Lebensmitteln aus Seuchensperrgebieten, oder dasVerbringen von ungehäutetem Grosswild (das Muster für das Verbringen von tierischenNebenprodukten aus Sperrgebieten kommt in die Verordnung EU 142/2011)-Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mitDurchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des EuropäischenParlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtlicheBescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Unionvon Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalbder Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigenBescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen(EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG,2003/779/EG und 2007/240/EG“IA AQUA” enthält die Musterbescheinigungen für das Verbringen und die Einfuhr von lebendenTiere der Aquakultur und z.T. auch deren Produkte zum Verzehr. Die Muster für die Einfuhr vonlebenden Fischen zum Verzehr aus Drittländern sind jedoch im «IA FOOD».Ausserdem enthält IA AQUA kein Muster der Eigenerklärung für in einen anderen Mitgliedstaat zuverbringende Aquakulturtiere, die wohl für (fast?) alle Sendungen Richtung Schweiz nötig ist. WelcheInfos sie enthalten muss steht in der DV «INTRA AQUA» (EU) 2020/990 Anhang II Abschnitt B.Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mitDurchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des EuropäischenParlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in dieUnion von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ausWassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichenBescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung(EG) Nr. 1251/2008.“IA TERRE” Diese Durchführungsverordnung enthält zirka 135 verschiedene Musterbescheinigungen für die Einfuhr und das Verbringen von lebenden Landetieren und deren «Zuchtmaterial» ( Samen, Embryonen und Eizellen):Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24 März 2021 mitDurchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des EuropäischenParlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtlicheBescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Unionvon Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für derenVerbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit imZusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU.F 2019-08-22/250 Stand 16. Oktober 20218/8
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union.